Eingehung und Aufhebung ( Scheidung ) einer
gleichgeschlechtlichen Partnerschaft
A. Die Eingehung einer
gleichgeschlechtlichen Partnerschaft.
Zwei Personen
gleichen Geschlechts, die gegenüber dem Standesbeamten persönlich und bei
gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf
Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner), begründen
eine Lebenspartnerschaft. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung
oder Zeitbestimmung abgegeben werden.
Der
Standesbeamte soll die Lebenspartner einzeln befragen, ob sie eine Lebenspartnerschaft
begründen wollen. Wenn die Lebenspartner diese Frage bejahen, soll der
Standesbeamte erklären, dass die Lebenspartnerschaft nunmehr begründet ist. Die
Begründung der Lebenspartnerschaft kann in Gegenwart von bis zu zwei Zeugen
erfolgen. Dies alles ist geregelt im Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft
(Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG).
B. Die Aufhebung / „Scheidung“ einer
gleichgeschlechtlichen Partnerschaft
Die Lebenspartnerschaft wird auf Antrag eines oder beider Lebenspartner durch richterliche Entscheidung des Familiengerichts aufgehoben. Das Familiengericht hebt die Lebenspartnerschaft auf, wenn
Die Lebenspartnerschaft wird auf Antrag eines oder beider Lebenspartner durch richterliche Entscheidung des Familiengerichts aufgehoben. Das Familiengericht hebt die Lebenspartnerschaft auf, wenn
- die Lebenspartner seit einem Jahr getrennt
leben und
- beide Lebenspartner die Aufhebung beantragen
oder der Antragsgegner der Aufhebung zustimmt oder nicht erwartet werden kann,
dass eine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft wieder hergestellt werden kann,
oder ein Lebenspartner die Aufhebung beantragt und die Lebenspartner seit drei
Jahren getrennt leben.
Ein weiterer
Aufhebungsgrund liegt vor, wenn die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft für den
Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Lebenspartners liegen,
eine unzumutbare Härte wäre.
Die
Lebenspartnerschaft soll nicht aufgehoben werden, obwohl die Lebenspartner seit
mehr als drei Jahren getrennt leben, wenn und solange die Aufhebung der Lebenspartnerschaft
für den Antragsgegner, der sie ablehnt, aufgrund außergewöhnlicher Umstände
eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der
Lebenspartnerschaft auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers
ausnahmsweise geboten erscheint.
Weitere
Voraussetzung für die Aufhebung/Scheidung der Lebenspartner ist das Getrenntleben.
Die Lebenspartner leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft
besteht und ein Lebenspartner sie erkennbar nicht herstellen will, weil
er die lebenspartnerschaftliche
Gemeinschaft ablehnt.
Derjenige
Lebenspartner, der die Aufhebung/ Scheidung der Lebenspartnerschaft möchte,
benötigt für den Antrag auf Aufhebung / Scheidung der Lebenspartnerschaft
vor dem
Familiengericht einen Rechtsanwalt.
Lassen Sie
sich hier rechtzeitig professionell anwaltlich beraten.
Rechtsanwalt
Thomas Eschle
Rennstr. 2
70499
Stuttgart
T: 0711-
2482446 (Terminvergabe Kanzleisekretariat)
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